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Dokument-ID: 866639
6.2.3 Ergänzende Bestimmungen des finnischen erbrechtlichen IZPR und IPR zur EuErbVO
Gemäß Gesetz 2015/682 1 § sind Anträge nach Art 45 EuErbVO auf Vollstreckbarerklärung erbrechtlicher Entscheidungen aus Staaten, in welchen ebenfalls die EuErbVO gilt, beim örtlich zuständigen käräjäoikeus/tingsrätt einzubringen. Welches käräjäoikeus/tingsrätt zuständig ist, ergibt sich aus Art 45 Abs 2 EuErbVO.