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Neu Dokument-ID: 1093352

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.7.1 Grundsätzliches

Die Privatstiftung wird vom Stifter durch eine Stiftungsurkunde errichtet. Unter den Begriff der Stiftungserklärung fallen die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde. Die Stiftungsurkunde ist notwendiger Bestandteil und Voraussetzung der Entstehung der Privatstiftung. Die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist fakultativ. Entscheidet sich der Stifter, einen nicht obligatorisch in der Stiftungsurkunde zu regelnden Inhalt in der Stiftungsverfassung festzulegen, kann er eine Zusatzurkunde errichten, welche nicht dem Firmenbuch vorgelegt wird, jedoch der Finanzbehörde gem § 13 KStG vorzulegen ist. Es ist jedoch empfehlenswert, das gesamte statuarische Regelwerk, welches außenwirksam werden soll, in die Stiftungsurkunde zu verpacken. Es ist davon auszugehen, dass nur diejenigen Regelungen eine Außenwirkung entfalten, die in der Stiftungsurkunde festgeschrieben sind (Arnold, PSG-Kommentar², § 10, Rz 8); dies bedeutet, dass all jene Regelungen, die gegenüber dritten, außerhalb der Privatstiftung stehenden Personen eine rechtliche Wirkung entfalten sollen, in der Stiftungsurkunde festgelegt sein müssen. Die Außenwirkung hat vor allem bei jenen Regelungen eine Bedeutung, welche den gesetzlichen Wirkungskreis und Zuständigkeitsbereich von Organen der Privatstiftung erweitern (Arnold, PSG-Kommentar², § 25, Rz 38).

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