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Dokument-ID: 1235070
23 Zur Todeserklärung verschollener Personen
Allgemeines
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Abs 1 TEG). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (§ 1 Abs 2 TEG).