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Neu Dokument-ID: 1235070

Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

23 Zur Todeserklärung verschollener Personen

Allgemeines

Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Abs 1 TEG). Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (§ 1 Abs 2 TEG).

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