Neu
Dokument-ID: 879812
2.3.10 Zeugnisunfähigkeit, Befangenheitsregeln (§§ 588, 589 ABGB)
Relativ zeugnisunfähige Personen
In § 588 sind jene Personen angeführt, die aufgrund ihrer Beziehung zu den in der jeweiligen letztwilligen Verfügung bedachten Personen relativ zeugnisunfähig sind (Befangenheit); das sind