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Dokument-ID: 976741
2.8.2 Zugehörigkeit zur Verlassenschaft (§ 166 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 166. (1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.