6.1.2 Erbrecht gesetzlicher Erben, gemischte Erbfolge (§ 728 ABGB)
Gemischte Erbfolge
In § 728 erfolgt die Klarstellung, dass es zu einer gemischten Erbfolge kommt, wenn nur über einen Teil der Verlassenschaft mit Testament oder Erbvertrag verfügt wurde. Mehrere Berufungsgründe (Berufung auf das Erbrecht aufgrund Testaments und Gesetzes) können nebeneinander bestehen, wenn sie sich – jeweils bezogen auf das hinterlassene Vermögen – nicht widersprechen. Eine gemischte Erbfolge kann vorliegen, wenn der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht verfügt hat, wenn bei Ausfall eines Miterben eine Anwachsung gem § 560 Abs 2 infolge Auslegung des Testaments ausgeschlossen ist, oder wenn der Erbe in einem späteren Testament nur zu einem Teil der Erbschaft berufen wird (§ 713 Abs 1 Satz 3; Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2, 2020, Rz 3.10).