21.12.7 Aufhebung der Annahme an Kindes statt (§ 91 AußStrG)
Gem § 91 AußStrG sind bei der Aufhebung einer Annahme an Kindes statt die §§ 88 und 90 Abs 2 AußStrG entsprechend anzuwenden. § 91 AußStrG normiert also, welche Bestimmungen des zweiten Abschnitts für das Verfahren zur Aufhebung der Annahme an Kindes statt gelten sollen; eine uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts ist jedenfalls nicht möglich (ErläutRV 224 dB 22. GP 69). Entsprechend ausdrücklicher Anordnung richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt sohin grundsätzlich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (RIS-Justiz RS0124370).