15.2.1 Erbunwürdigkeit
Die Gründe für die Erbunwürdigkeit wurden etwas erweitert und neu akzentuiert: Nach geltendem Recht stellt es einen Erbunwürdigkeitsgrund dar, wenn man gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann, und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies wird in § 539 auf eine derartige gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft erweitert, wobei beispielsweise an Vermögensdelikte zulasten der Verlassenschaft zu denken ist. Eine derartige gerichtlich strafbare Handlung stellt – ebenso wie die unverändert gebliebene Vereitelung oder Unterdrückung eines wahren letzten Willens des Verstorbenen – die absolute Erbunwürdigkeit her.