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Dokument-ID: 976759
2.9.1 Befugnisse des Gerichtskommissärs bei der Inventarerrichtung (§ 168 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 168. (1) Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (§ 146 Abs 1). Den Pflichtteilsberechtigten steht es frei, der Schätzung beizuwohnen und sich dazu zu äußern.