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Neu Dokument-ID: 882121

Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.1 Haftung mehrerer Erben (§ 820 ABGB)

Zwingende Haftungsfolge

Die Haftung nach den §§ 820 ff ABGB ist im Außenverhältnis zwingend und kann weder durch den Erblasser noch durch vertragliche Vereinbarung der Erben, zB Teilungsübereinkommen oder Erbvergleich, abgeändert werden (Welser, Der Erbrechtskommentar, §§ 820, 821 ABGB, Rz 4).

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