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Dokument-ID: 882121
8.3.1 Haftung mehrerer Erben (§ 820 ABGB)
Zwingende Haftungsfolge
Die Haftung nach den §§ 820 ff ABGB ist im Außenverhältnis zwingend und kann weder durch den Erblasser noch durch vertragliche Vereinbarung der Erben, zB Teilungsübereinkommen oder Erbvergleich, abgeändert werden (Welser, Der Erbrechtskommentar, §§ 820, 821 ABGB, Rz 4).