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Dokument-ID: 1261358
2.4.1 Spätester Zeitpunkt zur Abgabe einer Erbantrittserklärung
Der Gerichtskommissär hat die Personen, die nach der Aktenlage, das sind in der Regel zunächst die Personen, die nach dem Ergebnis der Todesfallaufnahme als Erben infrage kommen unter Setzung einer Frist, die zumindest 4 Wochen dauern muss, zur Abgabe einer Erbantrittserklärung oder Abgabe einer Erbausschlagung aufzufordern. Gleichzeitig sind die potenziellen Erben über die Rechtsfolgen einer unbedingten sowie einer bedingten Erbantrittserklärung aufzuklären.