4.3.4 Erbvertrag
Nach § 7:48 Ptk setzt der Erblasser im Erbvertrag die mit ihm (zu Lebzeiten) einen Vertrag schließende andere Vertragspartei gegen eine ihm oder einem im Vertrag genannten Dritten zu gewährende Unterhaltsleistung, Leibrente bzw Pflege als Erben ein. Es handelt sich also um einen zweiseitigen Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers. Vertragspartner des Erblassers können auch mehrere und auch juristische Personen sein. Wie auch bei anderen letztwilligen Verfügungen setzt die Erbseinsetzung voraus, dass der Vertragspartner – neben der Erfüllung der vertraglichen Pflichten – den Erblasser überlebt.