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Dokument-ID: 976708
2.1 Vertretungsvorsorge (§ 156 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 156. (1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs 2 Z 1 lit a und Z 2 lit a sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des § 5 Abs 2 Z 2 lit b zu bestellen.