3.3.2 Reichweite des anzuwendenden materiellen Rechts
Wie Art 23 regelt, umfasst das anzuwendende materielle Recht neben der eigentlichen Rechtsnachfolge von Todes wegen (Ermittlung der Erben) auch Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Art des Übergangs der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben. Auch die Erbfähigkeit sowie die Enterbung und die Erbunwürdigkeit bestimmen sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Dieses ist auch für die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen maßgeblich (also nach österreichischem Recht die Anrechnung von Vorempfängen und Schenkungen sowie der Schenkungspflichtteil).