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Dokument-ID: 976825
4 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen (§ 191 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art 59 Abs 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.“