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Neu Dokument-ID: 976825

Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen (§ 191 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art 59 Abs 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.“

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