© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1115106

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Eigenhändige Verfügung (§ 578 ABGB)

Formvorschriften

Testamente, die der Testator privat selbst verfügt, sind entweder eigenhändig oder fremdhändig. Das eigenhändige Testament muss vom Testator selbst mit der Hand geschrieben sein (ein maschinengeschriebener Text erfüllt das Formerfordernis nicht) sowie eigenhändig am Ende der Verfügung unterschrieben sein. Die Beisetzung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung ist ratsam, jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Insbesondere ist die eigenhändige Bekräftigung der Urkunde, dass der Text der letzte Wille des Testators ist, nicht notwendig. Jede Änderung oder Ergänzung des eigenhändigen Testaments muss wieder den nämlichen Formvorschriften genügen, Nachträge sind daher eigenhändig zu unterschreiben, Streichungen nicht (RS0012455).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Erbrecht in unserem Shop! Zum Shop