Neu
Dokument-ID: 976705
1.11.2 Verständigungspflichten, Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt (§ 155 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 155. (1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 5 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilberechtigte infrage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.