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Dokument-ID: 1093321
7.2.3 Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Enterbungsgrundes (§ 772 ABGB)
Ausdrückliche Anordnung oder stillschweigende Enterbung durch Übergehen
Eine Enterbung ist nur wirksam, wenn sie in einer formgültigen letztwilligen Verfügung angeordnet wurde oder sie stillschweigend durch Übergehen des Pflichtteilsberechtigten zustande kommt. Das Übergehen erfolgt durch Nichterwähnen des Pflichtteilsberechtigten in der letztwilligen Verfügung.