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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.4 Untervermächtnis (§ 650 ABGB)

Rechtswirkungen

Durch ein Untervermächtnis wird der Vermächtnisnehmer seinerseits verpflichtet, ein Vermächtnis zu erfüllen. Der aus dem Untervermächtnis Berechtigte hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Hauptvermächtnisnehmer.

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