15.2.3 Letztwillige Verfügungen
Hier ist als wichtigste Änderung eine Modifikation der Formerfordernisse bei den fremdhändigen letztwilligen Verfügungen zu nennen:
In der Praxis ist es nicht selten zu beobachten, dass sehr gebrechlichen Personen vorformulierte Texte „untergeschoben“ werden, die dann nur noch unterfertigt werden. Dies ist nach geltendem Recht, unter Hinzuziehung von drei Zeugen, als fremdhändige Verfügung formal gültig. Um diese Schwelle etwas zu erhöhen, bestimmt das ErbRÄG 2015, dass der Verfügende die Urkunde, zusätzlich zu seiner eigenhändigen Unterschrift, mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen muss, wonach sie seinen letzten Willen enthält (§ 579 Abs 1). Weiters muss – im Gegensatz zum geltenden Recht – die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen (§ 579 Abs 2); neben die Unterschrift der Testamentszeugen muss also zumindest deren Name gesetzt werden. Dies soll Fälschungen verhindern, eine höhere Authentizität der fremdhändigen Verfügung sicherstellen, und überdies den Beweis erleichtern. Notwendig ist es auch, dass alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sind, wenn der letztwillig Verfügende die Urkunde unterschreibt und bekräftigt, dass sie seinen letzten Willen enthält.