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Neu Dokument-ID: 1016042

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Mehrheit von Erbhöfen

Allgemeines

§ 6 AnerbenG dient dem Hintanhalten der Unbilligkeiten, die sich daraus ergeben könnten,

  • dass der nach § 3 AnerbenG in Betracht kommende Anerbe ohnehin bereits Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist oder
  • dass mehrere Erbhöfe im Nachlass vorhanden sind, die alle derselben Person zufallen würden (RV 1958, 18).

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