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Dokument-ID: 879825
2.3.12 Formungültige letztwillige Verfügungen (§ 601 ABGB)
Grundlegendes
§ 601 ABGB ordnet an, dass der Verstoß gegen zwingende Formvorschriften die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung bewirkt. Die Berücksichtigung des Willens des letztwillig Verfügenden, der sonst stets genau zu erforschen ist, findet also dort ihre Grenze, wo eine zwingende Formvorschrift nicht beachtet worden ist.