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Dokument-ID: 1160420
6.3.5 Die Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der Kommanditgesellschaft ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt, beim anderen Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt.