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Neu Dokument-ID: 976683

Ulrike Christine Walter - Redaktion FORUM Media - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Freigabe der Begräbniskosten; Rechtsausübung Dritter (§ 148 AußStrG)

Organisation des Begräbnisses

Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, lässt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem „wirklich bestandenen Näheverhältnis“ im einzelnen Falle abhängen (RS0009719 [T2] = OGH 27.10.1999, 7 Ob 225/99k; OGH 27.09.2023, 9 Ob 38/23p). Im Streitfall ist zu erforschen, wie der Verstorbene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er vor seinem Tode einen Wunsch zu äußern gehabt hätte ([T5] = OGH 07.07.2008, 6 Ob 286/07p). Nur wenn sich ein solcher Wille nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln lässt, ist sodann der Wille der nächsten Angehörigen, vor allem des überlebenden Ehegatten, entscheidend. Die Erbeneigenschaft ist zur Klärung der Frage, wem das Recht der Totenfürsorge zukommt, ohne Bedeutung ([T7] = OGH 13.12.2012, 1 Ob 222/12x).

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