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FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8 Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit der Sterbeverfügung

Kurzüberblick

In folgenden Fällen wird die Sterbeverfügung gem § 10 StVfG unwirksam:

  • Wirksamkeitsvoraussetzungen des StVfG nicht erfüllt
  • Widerruf der Sterbeverfügung bzw „Zu-erkennen-Geben“ (vgl Barth), dass die Sterbeverfügung nicht mehr wirksam sein soll
  • Strafrechtlich unzulässiger Inhalt (zB Suizidassistenz bei minderjährigen Personen)
  • Zeitablauf (Sterbeverfügungen sind 1 Jahr ab Errichtungsdatum gültig; beachte dazu aber VfGH G 229-230/2023-57*, diese Regelung wurde als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 in Kraft)

Für die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung sind folgende Fristen maßgeblich: fünf Jahre nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer (sofern noch kein Präparat bezogen wurde) bzw 10 Jahre nach Errichtung. Die vorgesehene Vernichtung „fünf Jahre nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer“ wurde als verfassungswidrig aufgehoben, Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 2026. Weiters muss die Abschrift auf Wunsch der sterbewilligen Person vernichtet werden, dies setzt aber voraus, dass das Original einer noch gültigen Sterbeverfügung nachweislich vernichtet und ein bereits bezogenes Präparat nachweislich zurückgegeben wird.

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