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Neu Dokument-ID: 882128

Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.3 Erbschafts- und Aneignungsklage (§ 823 ABGB)

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erbschaftsklage

Mit Rechtskraft der Einantwortung ist das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen.

Dem besser Berechtigten steht ab diesem Zeitpunkt die Erbschaftsklage zur Durchsetzung seines Erbrechtes gegen den eingeantworteten Scheinerben zur Verfügung. Voraussetzung für die Erhebung einer Erbschaftsklage ist daher zunächst die (formelle) Rechtskraft der Einantwortung.

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