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Dokument-ID: 882119
8.3 Einantwortung (§ 819 ABGB)
Rechtskraftwirkung des Einantwortungsbeschlusses
Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Einantwortungsbeschluss entfaltet nur formelle Rechtskraft. Hinsichtlich des Erbrechtes entfaltet der Einantwortungsbeschluss hingegen keine Rechtskraft. Auch nach der Einantwortung kann daher eine Klage nach § 823 ABGB (Erbschaftsklage) gegen den Erben eingebracht werden.