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Dokument-ID: 1235058
3.4.2 Auflage
Die letztwillig verfügende Person kann sich zur Regelung des Schicksals von persönlichen digitalen Inhalten auch einer Auflage (siehe dazu § 709 ABGB) bedienen und dadurch deren Umgang nach seinem Willen sicherstellen. Durch eine Auflage wird der Empfänger der Zuwendung (eingesetzter oder gesetzlicher Erbe oder auch Vermächtnisnehmer) zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen.