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Dokument-ID: 976795
2.16.2 Einantwortungsbeschluss (§ 178 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 178. (1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
2. die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).