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Dokument-ID: 1016072
4.2.2 Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers
Die §§ 2 bis 7 Tiroler HöfeG normieren Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers, und zwar solche zu seinen Lebzeiten.
Im Hinblick auf Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe normiert § 2 Tiroler HöfeG zum einen, dass diese der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen, zum anderen einen Katalog von bewilligungsfreien Veränderungen (vor allem solche im öffentlichen Interesse).