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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Rechtsstellung des Käufers

Der Käufer erwirbt das Erbrecht unter Lebenden; der Käufer ist selbst nicht Erbe des Verstorbenen, • [Fußnote: B Jud, Erbschaftskauf 21 ff; 26.]  wird aber durch die Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger. Der Erbschaftskäufer muss sohin gegenüber dem Verstorbenen weder erbfähig noch erbwürdig sein. • [Fußnote: Welser in Rummel, ABGB, 3. Auflage, §§ 1278–1281 Rz 1.]  Der Erbschaftskäufer tritt in das Erbrecht des Veräußerers ein und übernimmt es in dem Zustand, in dem es sich befindet. • [Fußnote: OGH 23.10.1957, 3 Ob 415/57.]  Die Universalsukzession tritt mit formeller Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ein. • [Fußnote: OGH 23.1.2013, 3 Ob 320/02h.] 

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