4.3.5 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung (§ 688 ABGB)
Sicherstellungsanspruch
Gem § 176 Abs 1 AußStrG sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen, als die eines Erben, sohin auch Vermächtnisnehmer, vor der Einantwortung nachweislich von diesen Ansprüchen bzw vom Anfall zu verständigen. Gesetzlich vorgegebene Sicherungspflichten bestehen nicht. Die Vermächtnisnehmer können allerdings unter denselben Voraussetzungen wie Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung sowie die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben gem § 812 ABGB verlangen.