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Dokument-ID: 879754
2.3.4 Schreib- bzw Leseunfähigkeit des letztwillig Verfügenden (§ 580 ABGB)
Anwendungsbereich des § 580 Abs 1 ABGB – Handzeichen des letztwillig Verfügenden
§ 580 Abs 1 ABGB bezieht sich auf den vorangehenden § 579 ABGB, der als Formvorschrift für ein fremdhändiges Testament die eigenhändige Unterfertigung des letztwillig Verfügenden sowie die Beiziehung von drei Testamentszeugen vorsieht, und ordnet für den besonderen Fall, dass der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, an, dass dieser in Gegenwart aller drei Testamentszeugen anstatt der Unterschrift sein Handzeichen beizufügen hat.