Neu
Dokument-ID: 1160427
6.3.8 Die Genossenschaft
Die Anteile an einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung sind vererblich, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung erlischt die Mitgliedschaft gem § 54 Abs 2 GenG mit dem Tod des Genossenschafters.