25.5 Verwaltungsrechte und Verfügungsrechte des Testamentsvollstreckers
Wie bereits angeführt, gibt es keinen allgemein gültigen Umfang der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers; vielmehr ergeben sich dessen konkreten Aufgaben aus der letztwilligen Verfügung, mit der die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Letztlich obliegt es damit dem letztwillig Verfügenden, dem Testamentsvollstrecker seine Aufgaben und Befugnisse individuell zuzuweisen. Es ist daher in diesem Zusammenhang immer auf den Einzelfall (und auf die konkrete letztwillige Verfügung) abzustellen.