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Dokument-ID: 976719
2.5 Widersprechende Erbantrittserklärungen (§ 160 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 160. Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zueinander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.“