Neu
Dokument-ID: 1034260
7.2.4 Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts
Innerhalb des II. Hauptstücks des AußStrG widmet sich dessen 10. Abschnitt den Vermögensrechten von Personen unter gesetzlicher Vertretung – wozu, wie oben erwähnt, auch Minderjährige gehören.