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Dokument-ID: 879868
3.4 Gegenseitige Ersatzerbschaft (§ 607 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 607 ABGB enthält Auslegungsregeln für den Fall, dass Miterben auch zu Nacherben (bzw Ersatzerben) berufen werden, und differenziert dabei zwischen zwei Konstellationen. Die vom Erblasser für die Miterben angeordneten Quoten gelten im Zweifel auch für den Substitutionsnachlass. Hingegen erben die Ersatzerben dann, wenn auch Dritte (Nicht-Miterben) als Ersatzerben eingesetzt sind, zu gleichen Teilen.