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Dokument-ID: 866532
5.3.8 Gesetzliches Erbrecht der gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten
Ärvdabalk 3 kap. 8 § bestimmt, dass die gesetzlichen Erben eines Ehegatten auch gesetzliche Erben nach dem anderen Ehegatten sein sollen, wenn dieser andere Ehegatte keine gesetzlichen Erben hinterlässt. Diese Bestimmung hat in der schwedischen Rsp und L bedeutende Auslegungsfragen aufgeworfen: