20.1.6 Geltendmachung erbrechtlicher Auskunftsansprüche mittels Stufenklage
Grundlegendes, Stufenklage
Art XLII EGZPO regelt in zwei Varianten die Geltendmachung eines zivilprozessualen Auskunftsanspruchs: Zum einen kann auf Rechnungslegung geklagt werden, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, ein Vermögen oder Schulden offenzulegen. Dies setzt einen bestehenden zivilrechtlichen Anspruch voraus. Und zum anderen kann gegen denjenigen, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, Klage auf eidliche Vermögensangabe erhoben werden. Hier handelt es sich um einen selbstständigen materiellen Auskunftsanspruch.