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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.9.6 Begünstigte als Organe der Privatstiftung

Da in den Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftungszweck zum Ausdruck kommt, hat der Stifter oftmals das Bedürfnis, das in Privatstiftungen aufgrund des Fehlens von Anteilseignern bestehende strukturelle Kontrolldefizit durch Einbeziehung der Begünstigten in die Organisation der Stiftung auszugleichen. Damit die Begünstigten im Gefüge der Privatstiftung eine stärkere Stellung erlangen, die es ihnen ermöglicht, das Vorstandshandeln zu kontrollieren, können diesen – zusätzlich zu ihren gesetzlichen Rechten – in der Stiftungsurkunde weitere Kompetenzen eingeräumt werden. § 14 Abs 2 PSG stellt die Grundlage dafür dar, dass der Stifter nicht generelle, sondern beschränkte Weisungs-, Veto-, Zustimmungs- und Kontrollrechte sowie Beratungs-, Informations- und Anhörungsrechte anderen Personen oder Gremien einräumen kann. Ein oder mehrere Begünstigte bilden dann ein Organ im Sinn des materiellen Organbegriffs, wenn sie auf die Willensbildung, die Leitung bzw die Überwachung des Vorstands Einfluss haben.

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