3.6 Errichtung, Form und Inhalt der Sterbeverfügung
Kurzüberblick |
Die Sterbeverfügung darf frühestens zwölf Wochen nach der ersten Aufklärung errichtet werden; eine Ausnahme besteht für Personen mit einer restlichen Lebenserwartung von weniger als sechs Monaten („terminale Phase“ der Krankheit), diese dürfen die Sterbeverfügung schon zwei Wochen nach der Aufklärung errichten. Die Sterbeverfügung muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar oder einem Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet und unterschrieben werden. Wurde der Entschluss zur Selbsttötung nicht frei und selbstbestimmt getroffen (zum Beispiel nicht frei von List, Zwang, Irrtum oder der Beeinflussung Dritter), ist die Sterbeverfügung unwirksam. Hilfeleistende Personen können, müssen aber nicht in der Sterbeverfügung eingetragen werden, allerdings dürfen nur die in der Sterbeverfügung genannten Personen das Präparat in der Apotheke abholen. |