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Dokument-ID: 821995
4.3.2 Inhalt und Auslegung von Testamenten
Wie bereits erwähnt, setzt die Qualifikation als Testament zunächst lediglich voraus, dass das betreffende Dokument eine letztwillige Verfügung enthält und äußerlich als vom Erblasser stammend anzusehen ist (§ 7:12 Ptk). Eine Erbseinsetzung ist hingegen nicht erforderlich, es können auch lediglich Vermächtnisse zugeteilt oder bloß negative Verfügungen vorgenommen werden.