4.2.1 Ipso iure Erbschaft
Im Gegensatz zum österreichischen Recht sieht das ungarische Erbrecht keine der Einantwortung vergleichbare Erklärung des Erben vor, mit der dieser den Nachlass übernimmt. Vielmehr regelt § 7:87 Ptk, dass die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers ipso iure eintritt und der Erbe den Nachlass mit Eintritt des Erbfalls ohne weitere Willenserklärung übernimmt. Zwar besteht im Verlassenschaftsverfahren ein dem Einantwortungsbeschluss vergleichbarer Nachlassübergabebeschluss (ung. hagyatékátadó végzés), der vom Notar ausgefertigt wird, der jedoch lediglich eine rechtsbezeugende, nicht jedoch eine konstitutive öffentliche Urkunde ist. Insofern besteht im ungarischen Erbrecht auch kein ruhender Nachlass, da die Rechtsnachfolge durch den Tod des Erblassers automatisch eintritt.