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Dokument-ID: 1063060
5.4.5 Erbenhaftung
Im Fall der Nachlassseparation haftet gem § 812 Abs 2 ABGB der Erbe den Separationsgläubigern auch nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe.