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Dokument-ID: 1016076
4.4.1 Zuweisung des Hofes
Gem § 20 Abs 1 Tiroler HöfeG erfolgt die Erbteilung prinzipiell durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Nur wenn sich die Miterben nicht einigen können, hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.