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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Das reine Viertel (§ 1253 ABGB)

Durch einen Erbvertrag kann ein Ehegatte nur über maximal drei Viertel seines Vermögens verfügen. Ein so genanntes „reines Viertel“ muss ihm zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben. Wird mit einem Erbvertrag über mehr als drei Viertel verfügt, ist der Erbvertrag in diesem Umfang ungültig und tritt diesbezüglich die gesetzliche Erbfolge ein, wenn über das reine Viertel nicht testamentarisch verfügt wurde.

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