7.1.10 Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 766 ABGB)
Anordnungsmöglichkeiten des Verstorbenen
Mit der Möglichkeit einer Pflichtteilsstundung soll der oder die Erbe(n) als Pflichtteilsschuldner entlastet werden: Der Verstorbene kann den Pflichtteil letztwillig auf bis zu 5 Jahre nach seinem Tod stunden oder den Erben anordnen, den Pflichtteil innerhalb dieses Zeitraumes in Raten auszuzahlen. Ebenso kann der Verstorbene anordnen, dass ein bestimmter Vermögenswert oder eine Sache aus der Verlassenschaft dem Pflichtteilsberechtigten erst zu einem bestimmten Zeitraum innerhalb dieser Frist zukommen soll.