1.6 Erbauseinandersetzung
Setzt der Erblasser mehrere Personen zu seinen Rechtsnachfolgern ein oder kommen mehrere gesetzliche Erben zur Erbfolge, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist von Anfang an auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann grundsätzlich und vorbehaltlich der §§ 2043 bis 2045 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 Abs 1 BGB. Der Begriff „Auseinandersetzung“ ist weit zu verstehen. • [Fußnote: Damrau/Rißmann, § 2042 Rn 1.] Umfasst ist nicht lediglich die Verteilung der Nachlassgegenstände, sondern auch die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Abwicklung aller schwebenden Geschäfte.