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Neu Dokument-ID: 584631

Kommentar

Art 64 VO 650/2012

Gerichtszuständigkeit

Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den

  • Artikeln 4 (Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes),
  • 7 (Gericht der Rechtswahl),
  • 10 (subsidiäre Zuständigkeit) oder
  • 11 (Notzuständigkeit) zuständig sind.

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